Allgemeine Geschäftsbedingungen
p-manent consulting GmbH, Stand 01-2024

für den Verkauf und die Lieferung von Beratungs-, Organisations-, Programmierleistungen, Trainings und Installationen von Softwareprodukten sowie einer Werknutzungsbewilligung sind hier dargestellt.

§1: Vertragsumfang und Gültigkeit

1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.

3. Unsere AGB gelten anstelle etwaiger Einkaufsbedingungen des Auftraggebers auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, oder wir nach Hinweis des Auftraggebers auf die Geltung seiner Allgemeinen Einkaufsbedingungen liefern, es sei denn, wir haben ausdrücklich auf die Geltung unserer AGB verzichtet. Der Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gilt auch dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten Der Auftraggeber erkennt durch Annahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er auf seinen aus den Einkaufsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet

4. Sofern Rahmenverträge oder sonstige Verträge, insbesondere Beratungsverträge mit unserem Auftraggeber abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden, sofern darin keine spezielleren Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden AGB ergänzt.

§2: Leistung, Änderungen und Prüfung

1. Gegenstand eines Auftrages kann unter anderem sein:
• Ausarbeitung von Konzepten Beratung von HR-Prozessen
• Unterstützung bei einer Softwareauswahl
• Global- und Detailanalysen von HR-Systemen und – Prozessen
• Einführung von HR-Softwaresystemen
• Erweiterung von HR-Softwaresystemen, auch durch eigene Programmsysteme
• Projektmanagement
• Trainings & Coachings
• Erstellung von Systemerweiterungen
• Lieferung von Standard-HR-Systemen über den jeweiligen Hersteller
• Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
• Telefonische Beratung
• Programmwartung außerhalb des Servicevertrags der Hersteller
• Sonstige Dienstleistungen

2. Ist der Gegenstand des Auftrags eine Beratung, so ist die Leistung des Auftragnehmers erbracht durch die im Beratungsvertrag bezeichnete Beratungstätigkeit, indem eine Schlussfolgerung oder Empfehlung dem Auftraggeber gegenüber ausgesprochen ist.
Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen vom Auftraggeber umgesetzt und ob diese zu einem wirtschaftlichen Erfolg führen.

3. Die Ausarbeitung individueller Konzepte und Systemintegrationen erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

4. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

5. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen werden nach Kundenwunsch außerhalb eines Einführungsprojektes durchgeführt. Der Kunde wird dabei auf die Auswirkungen auf Nutzung, IT-Betrieb und die Entstehen weiterer Kosten hingewiesen.

6. Bei Bestellung von Standardprogrammen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme. Als Referenzen gelten das aktuelle Handbuch vom Hersteller und ein Referenzsystem, das im Vorfeld zum Test bereitsteht. Der Lieferumfang ergibt sich zusätzlich aus den Angabe im Angebot.

7. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen. Es gelten dabei die Regelungen des Angebots (Ausstiegspunkte).

8. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

9. Ein Versand von Testdaten oder Echtdaten über ungeschützte Kanäle (z.B. E-Mail) sollte vermieden werden und nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden durchgeführt werden. Wir stellen für die Übertragung gesicherte Kanäle (z.B. sftp oder https) zur Verfügung, die genutzt werden müssen.

10. Soweit nicht anders vereinbart, können wir uns zur Auftragsausführung geeigneter Unterauftragnehmer bedienen, wobei wir dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleiben. Wir werden bei der Auftragsausführung mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einsetzen. Im Übrigen entscheiden wir nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter wir einsetzen oder austauschen.

11. Wir sind verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung möglichst richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten, Angaben und Informationen werden nur auf Plausibilität überprüft. Eine weitergehende Prüfung ist nicht geschuldet.

12. Auf Verlangen des Auftraggebers geben wir Auskunft über den Stand der Auftragsausführung bzw. legen nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft ab durch einen schriftlichen oder textlichen Bericht, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergeben soll. Sollen wir einen umfassenden, schriftlichen oder textlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.

13. Wünscht der Auftraggeber Änderungen am Auftrag, hat er diese uns schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Wir werden sodann unverzüglich die Auswirkungen des Änderungsverlangens auf das Vertragsgefüge und die vorhandene Leistungskapazität hierfür prüfen und dem Auftraggeber in Schrift- oder Textform mitteilen.

14. Zu einer Umsetzung des Änderungsverlangens sind wir nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber mit uns eine dahingehende Änderung des Beratungsvertrages, hinsichtlich Leistungsumfang, Zeitplan und Vergütung abgeschlossen hat. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führen wir in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche des Auftraggebers durch.

15. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes (= mehr als 3 Arbeitsstunden) notwendig, können wir eine gesonderte entgeltliche Beauftragung hierzu verlangen.

16. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Textform. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.

§3: Preise, Steuern und Gebühren

1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Mehrwertsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz Düsseldorf. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Bei Standardprogrammen gelten die im aktuellen Angebot angegebenen Preise, sofern dies zum Bestellzeitpunkt Gültigkeit besitzt, sonst gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Projektleitung, Beratung, Konzeptionierung, Programmierung, Training, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Dies Kosten sind im Angebot aufgeführt und werden bei Einsätzen vor Ort geltend gemacht.

§4: Liefertermin

1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Milestones) möglichst genau einzuhalten.

2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. §2 Abs. 3 zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Diese sind im Angebot exemplarisch dargestellt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

§5: Zahlung

1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen des Angebots oder des Beratervertrags analog.

2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten z.B. Programme und/oder Schulungen, sonstige Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Maßgeblich ist in allen Fällen der jeweils im Angebot bzw. Beratervertrag (letzteres ist bei Vorhandensein höherwertig) definierte Zahlungsplan und dessen Modalitäten.

3. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.

4. eine Aufrechnung gegen unsere auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. § 215 BGB (Aufrechnung trotz Verjährung) bleibt unberührt.

§6: Urheberrecht und Nutzung

1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen oder der Unternehmensgröße zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

§7: Rücktrittsrecht

1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft. Es gelten hier die Ausstiegspunkte des Angebots.

2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit. Dabei wird der Auftraggeber ebenfalls aus der Abnahmeverpflichtung vorübergehend frei . Die Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit durch den Auftragnehmer darf hierbei keine unzumutbare Verzögerung für den Auftraggeber bewirken.

§8: Bestellungen, Stornierungen und Verschiebungen von Dienstleistungen

1. Bestellungen von Dienstleistungen sind mindestens 10 Tage vor geplantem Beratereinsatz schriftlich zu kommunizieren.

2. Werden Dienstleistungstage beauftragt oder ein Beratervertrag abgeschlossen, so gelten folgende Bestell- und Stornobedingungen, die höhere Gewalt ausschließen:

Werden Dienstleistungen storniert, so werden diese bei schriftlicher Absage bis 10 Kalendertage vor geplantem Einsatz des Beraters nicht berechnet. Bis 5 Kalendertage vor Beratereinsatz kann einmalig verschoben werden, bei einer Absage im Zeitraum von 10 bis 5 Kalendertagen werden 50% des Arbeitspreises des Einsatzes fällig. Bei einer Stornierung von weniger als 5 Kalendertagen werden 80% des betreffenden Arbeitspreises (Auftragswert des betreffenden Einsatzes) fällig.

4. Verschiebt der Berater einen Einsatz, so ist dies kostenfrei bis 5 Kalendertage vor Einsatz möglich, bei umgehender Nennung eines Alternativtermins, der innerhalb der nächsten 21 Kalendertage liegen muss. Sagt der Berater den Termin innerhalb weniger als 5 Kalendertagen ab ohne Benennung eines vergleichbar qualifizierten Ersatzes, so werden dem Kunden nachweislich entstandene Kosten bis zu einer Höhe von 800 € pro Tag gutgeschrieben. Diese werden im nachfolgenden Rechnungslauf oder mit einem entsprechenden Dienstleistungskontingent verrechnet. Eine direkte Auszahlung ist nicht vorgesehen.

§9: Gewährleistung, Wartung, Änderungen

1. Schadenersatzansprüche können nur bezüglich solcher Mängel geltend gemacht werden, die reproduzierbar sind und nach den Vorgaben der AGBs innerhalb von 8 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung schriftlich dokumentiert erfolgen. Um wirksam Gewährleistungsansprüche durchzusetzen, sind diese Bedingungen exakt zu beachten.

2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.

3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Die Gewährleistung für Standardsoftwareprodukte verbleibt stets beim Hersteller des jeweiligen Produkts. Der Auftragnehmer ist für Fehler, die ausschließlich auf die Erweiterungsprogrammierung zurückzuführen sind, verantwortlich.

5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

§10: Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

§11: Loyalität

1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

§12: Datenschutz, Geheimhaltung

1. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

2. Auftragnehmer und Auftraggeber stellen während des Projektes u.a. betriebsbezogene Informationen, insbesondere an Datenvorgängen, Plänen, Geschäftsbeziehungen, Kalkulationen, Preisen, Abläufen, Personal- und sonstigen Strukturen (nachfolgend Informationen genannt) einen für den Auftragnehmer kostenfreien Zugang zu Kundensystemen zur Verfügung. Sollte der Zugang nicht durch einen SSL verschlüsselten Zugriff (https://) oder einen einfachen VPN Client möglich sein so kann ein für den Auftraggeber kostenpflichtiger erschwerter Zugriff geprüft werden.
Beide Parteien verpflichten sich, alle erhaltenen Informationen geheim zu halten, streng vertraulich und ausschließlich zweckgebunden zu behandeln sowie Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei denn, die Informationen zur Verfügung stellende Partei hat der Übermittlung an einen Dritten vorher schriftlich zugestimmt. Eine interne Entwicklung (Re-Engineering) aufgrund der übermittelten Daten ist nicht zulässig und stellt eine Verletzung des geistigen Eigentums dar.

3. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die der anderen Vertragspartei bereits vorher bekannt waren oder der andern Partei auf rechtlich zulässige Art und Weise durch Dritte bekannt geworden ist oder jedermann zugänglich sind.

4. Beide Parteien sind sich einig, dass die zweckgebundene Übermittlung geheimhaltungspflichtiger Informationen in keiner Weise irgendwelche Rechte zugunsten des Auftragsnehmers begründen, insbesondere keine Lizenzrechte, gewerbliche Schutzrechte, Anspruch auf Vertragsabschluss etc.

5. Die Verpflichtung der Firma, die erhaltenen Daten und Informationen geheim zu halten, gilt unbefristet.

§13: Anwendbares Recht

1. Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

§14: Gerichtsstandsvereinbarung

1. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, jeweils der Sitz des Schuldners als Gerichtsstand vereinbart (hier: Düsseldorf)

§15: Salvatorische Klausel

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

2. Die Vertragsparteien werden eine ganz oder teilweise unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzten, die dem wirtschaftlichen gewollten Zweck entspricht und dem Inhalt der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahe kommt. Dies gilt entsprechend, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass diese Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke enthält. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

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